Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl) | Strafgesetzbuch
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
E. 2 a) Die Vorinstanz erwog, die Einsprache gelte gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen, wenn die Einsprache erhebende Person der Haupt- verhandlung unentschuldigt fernbleibe und sie sich auch nicht vertreten lasse, was der Beschwerdeführerin in der Vorladung vom 6. November 2024 explizit angedroht worden sei. Folglich gelte ihre Einsprache als zurückgezogen und das Verfahren sei abzuschreiben, während der Strafbefehl vom 20. Oktober 2023 (SU A1 2023 4567) in Rechtskraft erwachse (angefochtene Verfügung, S. 2). Daran ändere nichts, dass die Beschwerdeführerin am Tag der Ver- handlung erst um ca. 11:30 Uhr vorstellig geworden sei und angegeben habe, sie sei nicht zur Hauptverhandlung erschienen, weil sie der Privatklägerin nicht habe begegnen wollen. Mit schriftlicher Eingabe vom 17. Januar 2025 habe sie zudem um Ansetzung eines neuen Verhandlungstermins gebeten, da sie zur Hauptverhandlung aus gesundheitlichen Gründen nicht habe erschei- nen können, wozu sie als Beleg einen vom 13. Januar 2025 datierenden Arzt- bericht des Universitätsspitals Zürich eingereicht habe. Es sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit der Empfangnahme der Vorladung am 9. November 2024 Kenntnis vom Hauptverhandlungstermin gehabt habe. Insofern habe sie diesen Termin absichtlich nicht wahrgenommen. Ausserdem sei nicht nach- vollziehbar, weshalb sie sich nicht zumindest im Vorfeld zur Hauptverhandlung
Kantonsgericht Schwyz 4 an das Bezirksgericht gewandt habe, um allenfalls gewisse Vorkehren wie etwa das Vermeiden einer Konfrontation mit der Privatklägerin und/oder eine Verschiebung des Verhandlungstermins aus gesundheitlichen Gründen zu beantragen, zumal sich dem eingereichten neurologischen Sprechstundenbe- richt vom 13. Januar 2025 keine Gründe entnehmen lassen würden, die für ein Nicht-Erscheinen oder eine Verschiebung des Verhandlungstermins sprächen und sich daraus keine Verhandlungsunfähigkeit ergebe (angefoch- tene Verfügung, S. 3).
b) Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, sie habe am Tag des Gerichtstermins, am 17. Januar 2025, Schmerzen bzw. eine akute Migräne gehabt und sei nicht in der Verfassung gewesen, vor Gericht zu erscheinen. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der entscheid- wesentlichen Begründung der Vorinstanz auseinander, wonach nicht nach- vollziehbar sei, weshalb sie sich nicht im Vorfeld zur Hauptverhandlung an das Bezirksgericht gewandt und eine Verschiebung des Verhandlungstermins aus gesundheitlichen Gründen beantragt habe (angefochtene Verfügung, S. 3). Angesichts dessen, dass der von der Beschwerdeführerin eingereichte Arzt- bericht vom 13. Januar 2025 datiert und sich nicht zu ihrem Befinden am
17. Januar 2025 äussert (vgl. Vi-act. 29), ist dieser Bericht nicht geeignet, die Verhandlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin an letzterem Termin zu be- legen und ihre unentschuldigte Abwesenheit zu erklären. Dasselbe gilt für den erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kurzbrief von D.________, der vom
E. 4 März 2024 datiert (KG-act. 1/1). Abgesehen davon sprechen auch die Um- stände, dass sie rund zweieinhalb Stunden nach dem Verhandlungstermin beim Bezirksgericht March vorstellig wurde und dass sie als Grund für ihr Fernbleiben angab, sie habe der Privatklägerin nicht begegnen wollen und nicht kommen können, weil ihr ärztlich geraten worden sei, Stress zu vermei- den (Vi-act. 27 f.), während sie davon abweichend nun neu und ohne entspre- chende Belege vorzulegen, behauptet, an einer akuten Migräne gelitten zu
Kantonsgericht Schwyz 5 haben (KG-act. 1), gegen eine Verhandlungsunfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin. Indem sie unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschien und sich auch nicht vertreten liess, war die Beschwerdeführerin säumig (Art. 93 StPO und § 43 Abs. 2 JG), und ihre Einsprache gegen den Strafbefehl vom 20. Ok- tober 2023 gilt als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 1 StPO). Eine Fristwieder- herstellung im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO verlangt die Beschwerdeführerin zwar nicht ausdrücklich, ein entsprechendes sinngemässes Gesuch wäre aus den dargelegten Gründen wegen mangelhafter Glaubhaftmachung eines feh- lenden Verschuldens an der Säumnis aber ohnehin abzuweisen.
3. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, ebenso wäre ein sinngemäss geltend gemachtes Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 1’500.00 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen (KG-act. 3 ff.), weshalb ihr mangels erheblichen Aufwands keine Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 436 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen:
Dispositiv
- Das Fristwiederherstellungsgesuch und die Beschwerde werden abge- wiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Privatklägerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtslei- tung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staats- anwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 28. Juli 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 18. Juli 2025 BEK 2025 24 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichterinnen Viviane Liebherr und Monique Schnell Luchsinger, Gerichtsschreiberin Julia Lüönd. In Sachen A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
2. C.________, Privatklägerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl) (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2025, SEO 2023 26);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft sprach die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 20. Oktober 2023 der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig (U- act. 14.1.001; Vi-act. 1). Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einspra- che erhoben hatte (U-act. 14.1.002; Postaufgabe: 26. Oktober 2023), über- wies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 20. Dezember 2023 als An- klageschrift dem Bezirksgericht March (Vi-act. 1; U-act. 14.1.003). Der Einzel- richter am Bezirksgericht March lud die Parteien daraufhin auf den 27. Sep- tember 2024 zur Hauptverhandlung vor (Vi-act. 5), die aufgrund des unent- schuldigten Fernbleibens des aufgebotenen Dolmetschers vertagt werden musste (Vi-act. 18; angefochtene Verfügung, S. 2). Die Parteien wurden so- dann mit neuer Vorladung zur Hauptverhandlung vom 17. Januar 2025, 9:00 Uhr, vorgeladen mit dem Hinweis, dass die Einsprache erhebende Per- son persönlich zu erscheinen hat, ihre Einsprache im Falle ihres Fernbleibens als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl diesfalls in Rechtskraft erwächst (Vi-act. 19; Zustellung der Vorladung an die Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung am 9. November 2024). Am 17. Januar 2025 erschien die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht zur Verhandlung bzw. auch bis um 9:30 Uhr nicht, was der Einzelrichter im Hauptverhandlungsprotokoll fest- hielt und aus welchem Grund er erklärte, das Verfahren werde infolge Rück- zugs abgeschrieben (Vi-act. 26). Die Beschwerdeführerin meldete sich so- dann um 11:35 Uhr beim Bezirksgericht March und erklärte u. a., sie sei nicht zum Verhandlungstermin gekommen, weil sie der Privatklägerin nicht habe begegnen wollen, da dies mit zu viel Stress für sie verbunden gewesen wäre. Eine Erklärung, weshalb sie dies nicht vorher hätte mitteilen können, lieferte sie nicht (vgl. Vi-act. 27 f.). Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 schrieb der Einzelrichter das Verfahren als gegenstandslos am Protokoll ab. Er stellte zu- dem die Rechtskraft des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober
Kantonsgericht Schwyz 3 2023 fest und auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3’932.40 (inkl. Untersuchungs- und Überweisungskosten von Fr. 3’232.40). Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2025 (Posteingang: 13. Februar 2025) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsge- richt (KG-act. 1). Der Einzelrichter beantragte im Aktenüberweisungsschreiben die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4), die Staatsanwaltschaft verzichte- te auf eine Beschwerdeantwort (KG-act. 5) und die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen (KG-act. 3 ff.).
2. a) Die Vorinstanz erwog, die Einsprache gelte gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen, wenn die Einsprache erhebende Person der Haupt- verhandlung unentschuldigt fernbleibe und sie sich auch nicht vertreten lasse, was der Beschwerdeführerin in der Vorladung vom 6. November 2024 explizit angedroht worden sei. Folglich gelte ihre Einsprache als zurückgezogen und das Verfahren sei abzuschreiben, während der Strafbefehl vom 20. Oktober 2023 (SU A1 2023 4567) in Rechtskraft erwachse (angefochtene Verfügung, S. 2). Daran ändere nichts, dass die Beschwerdeführerin am Tag der Ver- handlung erst um ca. 11:30 Uhr vorstellig geworden sei und angegeben habe, sie sei nicht zur Hauptverhandlung erschienen, weil sie der Privatklägerin nicht habe begegnen wollen. Mit schriftlicher Eingabe vom 17. Januar 2025 habe sie zudem um Ansetzung eines neuen Verhandlungstermins gebeten, da sie zur Hauptverhandlung aus gesundheitlichen Gründen nicht habe erschei- nen können, wozu sie als Beleg einen vom 13. Januar 2025 datierenden Arzt- bericht des Universitätsspitals Zürich eingereicht habe. Es sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit der Empfangnahme der Vorladung am 9. November 2024 Kenntnis vom Hauptverhandlungstermin gehabt habe. Insofern habe sie diesen Termin absichtlich nicht wahrgenommen. Ausserdem sei nicht nach- vollziehbar, weshalb sie sich nicht zumindest im Vorfeld zur Hauptverhandlung
Kantonsgericht Schwyz 4 an das Bezirksgericht gewandt habe, um allenfalls gewisse Vorkehren wie etwa das Vermeiden einer Konfrontation mit der Privatklägerin und/oder eine Verschiebung des Verhandlungstermins aus gesundheitlichen Gründen zu beantragen, zumal sich dem eingereichten neurologischen Sprechstundenbe- richt vom 13. Januar 2025 keine Gründe entnehmen lassen würden, die für ein Nicht-Erscheinen oder eine Verschiebung des Verhandlungstermins sprächen und sich daraus keine Verhandlungsunfähigkeit ergebe (angefoch- tene Verfügung, S. 3).
b) Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, sie habe am Tag des Gerichtstermins, am 17. Januar 2025, Schmerzen bzw. eine akute Migräne gehabt und sei nicht in der Verfassung gewesen, vor Gericht zu erscheinen. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der entscheid- wesentlichen Begründung der Vorinstanz auseinander, wonach nicht nach- vollziehbar sei, weshalb sie sich nicht im Vorfeld zur Hauptverhandlung an das Bezirksgericht gewandt und eine Verschiebung des Verhandlungstermins aus gesundheitlichen Gründen beantragt habe (angefochtene Verfügung, S. 3). Angesichts dessen, dass der von der Beschwerdeführerin eingereichte Arzt- bericht vom 13. Januar 2025 datiert und sich nicht zu ihrem Befinden am
17. Januar 2025 äussert (vgl. Vi-act. 29), ist dieser Bericht nicht geeignet, die Verhandlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin an letzterem Termin zu be- legen und ihre unentschuldigte Abwesenheit zu erklären. Dasselbe gilt für den erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kurzbrief von D.________, der vom
4. März 2024 datiert (KG-act. 1/1). Abgesehen davon sprechen auch die Um- stände, dass sie rund zweieinhalb Stunden nach dem Verhandlungstermin beim Bezirksgericht March vorstellig wurde und dass sie als Grund für ihr Fernbleiben angab, sie habe der Privatklägerin nicht begegnen wollen und nicht kommen können, weil ihr ärztlich geraten worden sei, Stress zu vermei- den (Vi-act. 27 f.), während sie davon abweichend nun neu und ohne entspre- chende Belege vorzulegen, behauptet, an einer akuten Migräne gelitten zu
Kantonsgericht Schwyz 5 haben (KG-act. 1), gegen eine Verhandlungsunfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin. Indem sie unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschien und sich auch nicht vertreten liess, war die Beschwerdeführerin säumig (Art. 93 StPO und § 43 Abs. 2 JG), und ihre Einsprache gegen den Strafbefehl vom 20. Ok- tober 2023 gilt als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 1 StPO). Eine Fristwieder- herstellung im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO verlangt die Beschwerdeführerin zwar nicht ausdrücklich, ein entsprechendes sinngemässes Gesuch wäre aus den dargelegten Gründen wegen mangelhafter Glaubhaftmachung eines feh- lenden Verschuldens an der Säumnis aber ohnehin abzuweisen.
3. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, ebenso wäre ein sinngemäss geltend gemachtes Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 1’500.00 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen (KG-act. 3 ff.), weshalb ihr mangels erheblichen Aufwands keine Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 436 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen:
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch und die Beschwerde werden abge- wiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Privatklägerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtslei- tung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staats- anwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 28. Juli 2025 amu